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Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

am 26. September 2021

Am Sonntag, dem 26. September 2021, wird der 20. Deutsche Bundestag in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren neu gewählt.

Gewählt wird in einer Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Nach dem Mehrheitswahlrecht ist die Person gewählt, die in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält. Nach dem Verhältniswahlrecht werden Sitze nach dem Anteil der Stimmen vergeben, die auf Landeslisten der aufgestellten Parteien oder Wählergruppen entfallen (Zweitstimmen). Durch die Kombination der beiden unterschiedlichen Wahlrechtssysteme wird erreicht, dass die Hälfte der Abgeordneten aus direkter Wahl und die andere Hälfte nach dem Verhältniswahlrecht in den Bundestag einziehen. Es gilt die Fünf-Prozent-Klausel.

Wer ist wahlberechtigt?

Grundsätzlich wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am 26. September 2021 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Informationen zum Wahlrecht für Deutsche ohne Wohnsitz im Inland finden Sie hier.

Zur Teilnahme an der Wahl weist das Wahlamt der Samtgemeinde Neuenkirchen auf folgendes hin:

Die Eintragung im Wählerverzeichnis ist Grundlage für die Wahlteilnahme.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am 15. August (42. Tag vor der Wahl) in der Samtgemeinde Neuenkirchen mit Hauptwohnung gemeldet und am Wahltag 26. September mindestens 18 Jahre alt sind. Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung mit genauen Informationen zu ihrem Wahllokal. Dort können Sie am Wahlsonntag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr wählen gehen. Ist ihr Wahllokal barrierefrei, so ist dieses durch das Rollstuhlfahrersymbol auf der Benachrichtigung kenntlich gemacht.

Die Benachrichtigungen werden bis zum 05. September zugestellt. Sollten Sie die Benachrichtigung bis zum 05. September nicht erhalten haben, fragen Sie bitte im Wahlamt nach, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.


Zuzug

Wer im Zeitraum vom 16. August bis 05. September aus einer anderen Gemeinde Deutschlands zuzieht und in der Samtgemeinde Neuenkirchen wählen möchte, muss für die Teilnahme an der Wahl Briefwahlunterlagen bei seiner/ihrer Gemeinde beantragen, von der Er/Sie fortgezogen sind.

Ansonsten muss spätestens bis zum 05.09.2021 einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Samtgemeinde Neuenkirchen gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie im Wahlbüro. Der Antrag muss bis zum 05.09.2021 im Wahlbüro der Samtgemeinde Neuenkirchen, Alte Poststr. 5-7, 49586 Neuenkirchen vorliegen.

Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer anderen Inlandsgemeinde eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 05.09. ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.


Umzug innerhalb der Samtgemeinde Neuenkirchen

Bei Ummeldungen innerhalb der Samtgemeinde Neuenkirchen nach dem 16.08.2021 erfolgt keine Veränderung im Wählerverzeichnis. Sie wählen in dem auf Ihrer Wahlbenachrichtigung angegebenem Wahllokal, oder, wenn ein Aufsuchen des Wahllokales im alten Wahlbezirk nicht möglich ist, durch Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen werden auf entsprechenden schriftlichen Antrag übersandt.